Für Miet­interessenten

Unterlagen der Mietinteressenten

Haben Sie Interesse an einer unserer Wohnungen? Stellen Sie uns bitte eine E-Mail-Anfrage für einen Besichtigungstermin über das Immobilienportal. Wir werden Sie dann zu einem Termin einladen.

Haben Sie bereits eine unserer Wohnungen persönlich besichtigt und Interesse, die Wohnung anzumieten, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen und von allen miteinziehenden Personen:

  • eine ausgefüllte Selbstauskunft
  • eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
  • eine Vorvermieterbescheinigung Ihres derzeitigen Vermieters
  • Ihre Schufa-Auskunft, oder alternativ unser von Ihnen auszufüllendes Schufa-Formular, das uns eine Einholung einer Auskunft Ihrer Schufa ermöglicht.

Senden Sie uns diese Unterlagen gerne per E-Mail an info@ragb.de, um eine umgehende Bearbeitung zu garantieren.

Für Mieter

Mietbeginn

Miete per Lastschrifteneinzugsverfahren

Wir freuen uns, wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) teilnehmen möchten. Dies erleichtert Ihnen und uns die Zahlung Ihrer Miete.
Schicken Sie uns einfach eine E-Mail an , wir schicken Ihnen das passende Formular zu. Bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung nutzen Sie bitte dieses Formular.

Der Einzug Ihrer Miete mittels Lastschriftverfahren ist nur zum Monatsanfang möglich.

Bitte beachten Sie, dass für die Einrichtung des LEV etwa fünf Werktage benötigt werden, bis es wirksam wird. Deshalb werden wir das LEV nur für den Einzug Ihrer nächsten Miete nutzen, wenn das Formular fristgerecht bei uns eingegangen ist.

Wohnungsgeberbestätigung

Seit dem 1.11.2015 benötigen Sie zur An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes für das Einwohnermeldeamt gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.

Sie erhalten die Wohnungsgeberbestätigung von uns unaufgefordert bei Übergabe der Wohnung. Da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir den Einzug und nicht bereits den Abschluss des Mietvertrags bestätigen, können wir Ihnen die Bestätigung frühestens bei der Übergabe der Wohnung zur Verfügung stellen.

In der Wohnungsgeberbestätigung werden alle uns bekannten Personen aufgeführt. Bitte geben Sie uns bei Mietvertragsabschluss die Daten aller zukünftigen Bewohner der Wohnung an.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie als neuer Mieter nach § 17 Abs.1 BMG verpflichtet sind, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Benötige ich eine Hausratsversicherung bzw. Haftpflichtversicherung?

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Hausratversicherung besteht nicht. Da die Hausratversicherung aber diverse Schadensereignisse wie etwa Schäden in der Wohnung durch Brand und Feuer, durch Wasserschäden, Diebstahl, Vandalismus, Sturm und Hagel abdeckt, ist ein Abschluss anzuraten.

Auch für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht keine Verpflichtung des Mieters. Wir raten jedoch zu so einer Versicherung, da Sie sich so gegen Forderungen auf Schadensersatz absichern können, wenn Sie unabsichtlich, leichtsinnig, oder fahrlässig einen Schaden verursacht haben.

Während der Mietzeit

Mängelanzeige

Wenn Sie uns einen Mangel in Ihrer Wohnung melden möchten, verwenden Sie hierfür gerne unser Formular „Mängelanzeige”. Unsere Mitarbeiter werden sich dann um den von Ihnen gemeldeten Mangel kümmern.

Besteht ein Notfall – wie beispielsweise ein Wasserrohrbruch – rufen Sie unsere Notfallnummer 0900 1105307 an. Bitte beachten Sie, dass diese Nummer kostenpflichtig ist. Die Kosten werden Ihnen jedoch bei einem tatsächlichen Notfall ersetzt.

Nur bei Anzeige von Mängeln kann Abhilfe geschaffen und können sogenannte Mangelfolgeschäden vermieden werden. Deshalb besteht von Ihrer Seite eine Anzeigeverpflichtung bezüglich der in Ihrer Wohnung festgestellten Mängel.

Tierhaltung

Zur Tierhaltung in einer von uns angemieteten Wohnung bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Einwilligung. Es wird hier eine Einzelfallentscheidung (Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Zustand und Lage der Wohnung im Haus, Anzahl anderer Tiere im Haus, etc.) getroffen, die dann auch gegebenenfalls widerruflich ist. Die Haltung gefährlicher Tiere (etwa sog. Kampfhunde) ist in jedem Fall untersagt.

Was tun bei Lärmbelästigung?

Wenn Sie sich durch den von anderen Mietparteien verursachten Lärm gestört fühlen, ist es für unser Einschreiten erforderlich, ein von Ihnen ausgefülltes Lärmprotokoll zu erhalten. In das Lärmprotokoll tragen Sie bitte eine die Art der Belästigung, die Tageszeiten, zu denen diese auftrat, und die ungefähre Zeitdauer der Belästigungen. Bei der Beurteilung, ob Lärm einen Mangel darstellt, entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbelästigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dies gilt jedoch nicht grenzenlos. Lassen Sie sich gern von uns beraten.

Mietende

Kündigung der Wohnung

Zum Schutze der Mieter hat die Gesetzgebung die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen an enge formelle Voraussetzungen geknüpft.

Kündigungen müssen immer von allen Mietvertragspartnern unterzeichnet und uns auf dem Postweg im Original zugesandt werden. Eine Kündigung vorab, etwa per E-Mail oder Fax, ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung weder rechtswirksam noch fristwahrend.

Bitte denken Sie auch an die Kündigung Ihres Stellplatzes, falls ein separater Stellplatzmietvertrag mit Ihnen abgeschlossen wurde.

Bitte nutzen Sie unser Formular „Kündigung der Wohnung”.

Fristen

Eine ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats für den Mieter zulässig.

Konkret heißt das: Sie als Mieter haben drei Monate Kündigungsfrist. Damit der laufende Monat zu diesen hinzuzählt, muss die Kündigung bei uns spätestens am dritten Werktag eingehen, wobei der Samstag auch als Werktag gilt.
Hinweis: Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. Zu beachten ist, dass das Eingangsdatum Ihrer Kündigung zählt, nicht Ihr Erstellungsdatum oder das Datum, zu dem Sie die Kündigung losgeschickt haben. Zur besseren Verständlichkeit haben wir Ihnen unten zwei Beispiele von fristgerechten Kündigungen erstellt.

Diese Kündigungsfristen gelten für alle Wohnraummietverträge, auch für jene Mietverhältnisse, die bereits vor der Mietrechtsreform abgeschlossen wurden.

Beispiele zur fristgerechten Kündigung

Beispiel 1: Die Kündigung geht am 1.11.2018 zu. Da die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats November zugegangen ist, zählt der Monat voll in die Berechnung der Kündigungsfrist ein (November, Dezember und Januar 2019). Das Mietverhältnis endet damit am 31.1.2019.

Beispiel 2: Die Kündigung des Mieters geht erst am 6.11.2018 und damit nicht mehr am dritten Werktag zu, so dass der November nicht in die dreimonatige Fristberechnung einzubeziehen ist. Das Mietverhältnis endet somit erst am 28.2.2019.

Kaution

Mit den Mietvertragsunterlagen erhalten Sie ein Anschreiben mit Hinweis auf die Kautionszahlung. Diesem Schreiben können Sie alle wichtigen Punkte für die Einzahlung Ihrer Kaution (u.a. Kontoverbindung, Kautionsbetrag) entnehmen. Bitte überweisen Sie rechtzeitig vor dem Übergabetermin die vereinbarte Mietsicherheit auf das für die Kautionszahlung eingerichtete Treuhandkonto. Durch das Konto ist sichergestellt, dass die von Ihnen gezahlte Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt wird.

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis, dass zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe der Kautionsbetrag auf dem Kautionskonto eingegangen sein muss. Ein Einzahlungsbeleg von Ihnen ist hier leider nicht ausreichend.

Nutzen Sie das Kautionskonto nur für die Zahlung Ihrer Mietsicherheit. Die monatlichen Mietzahlungen überweisen Sie bitte – falls Sie nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen –  auf das in unserem Anschreiben genannte Konto.

Eine Ratenzahlung der Kaution in drei gleichen, aufeinanderfolgenden Raten ist möglich, allerdings muss auch hier die erste Rate der Kaution vor der Übergabe bei uns eingegangen sein.

Falls Sie sich für die Ratenzahlung der Kaution entschieden haben, beachten Sie bitte, dass Sie alle drei Raten selbst überweisen müssen. Die Kaution wird von uns nicht über das Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht!

Wann erhalte ich die Kaution?

Nach Ihrem Auszug, also nach Rückgabe der Wohnung, erfolgt eine Abrechnung der von Ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution.

Die Abrechnung erfolgt zeitnah. Wir weisen aber darauf hin, dass im Einzelfall ein längerer Zeitraum notwendig ist, um die Abrechnung endgültig vorzunehmen. Insbesondere ist der Vermieter berechtigt, einen noch zu errechnenden Nachzahlungsanspruch aus der anstehenden Betriebskostenabrechnung mit der Kaution zu verrechnen. Soweit die Kaution – mit Ausnahme eines etwaigen noch nicht berechneten Nachzahlungsanspruchs aus der Betriebskostenabrechnung – abrechnungsreif ist, wird zur schnelleren Abwicklung ein Einbehalt von der Kaution hinsichtlich des geschätzten Nachzahlungsbetrages erfolgen.

Eine konkrete Frist zur Abrechnung ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt, doch gewähren die Instanzgerichte dem Vermieter grundsätzlich sechs Monate, um die Kaution endgültig abzurechnen.

Vorzeitiger Auszugswunsch

Für den Fall dass Sie Ihre bereits korrekt gekündigte Wohnung vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist verlassen wollen, bieten wir Ihnen folgende Regelung an:

Nach langjähriger gefestigter Rechtsprechung haben Sie keinen Anspruch auf eine Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist, sei es durch Stellung von Nachmietern oder in anderer Form.

Selbstverständlich haben wir aber Verständnis für Ihren Wunsch und wollen eine ggfs. entstehende doppelte Mietbelastung für Sie so kurz wie möglich halten. Um schnellstmöglich einen geeigneten Nachmieter für Ihre Wohnung zu finden, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:

  • Setzen Sie sich bezüglich einer Vorabnahme mit uns in Verbindung. Dabei können wir uns einen Überblick über den momentanen Zustand der Wohnung verschaffen um dann möglicherweise notwendige Modernisierungsmaßnahmen und neue Mietkonditionen festzulegen.
  • Die Wohnung wird anschließend von uns inseriert, Sie erhalten Nachricht über einen eventuellen Besichtigungstermin.
  • Bei dem Besichtigungstermin wird einer unserer Mitarbeiter anwesend sein und Sie unterstützen.

Zu den vollständigen Unterlagen eines potentiellen Mietinteressenten gehören eine Mieterselbstauskunft, die Kopie des Personalausweises, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, eine Vorvermieterbescheinigung und eine Schufa-Auskunft (alternativ hierzu bieten wir auch an, die Schufa für Sie kostenlos einzuholen, wenn Sie unser Schufa-Formular unterzeichnen).

  • Um die Unterlagen des Mietinteressenten zu prüfen, die Mietverträge zu erstellen und vom Mietinteressenten Unterschriften einzuholen, sowie eine qualifizierte Übergabe der Wohnung vorzubereiten, benötigen wir etwas Zeit. Aus diesem Grund ist eine Neuvermietung mit Mietbeginn innerhalb zwei Wochen nach Zusage nicht möglich.
  • Wir benötigen eine schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Neuvermietung, welche aufgrund des gesetzlichen Widerrufsrechts von allen Mietvertragsparteien persönlich unterzeichnet und uns über den Postweg versendet werden muss.
  • Die vorzeitige Neuvermietung bleibt – trotz Zusage des Nachmieters – unverbindlich, bis dieser den Mietvertrag unterschrieben hat. Das Risiko, dass der Nachmieter noch kurzfristig absagt und Sie bis zum Vertragsende die Miete zahlen müssen, können wir Ihnen leider nicht abnehmen.
Wechsel der Vertragspartner

Ein Wechsel eines Vertragspartners in einem bestehenden Mietvertrag ist grundsätzlich möglich. Im Interesse der verbleibenden Mietvertragspartner ist es uns wichtig, dass diese sich die Wohnung mit allen finanziellen Verpflichtungen auch in Zukunft leisten können.

Hierfür benötigen wir von den zukünftigen sowie den verbliebenen Vertragspartnern einen Nachweis über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Wir benötigen eine ausgefüllte Selbstauskunft inklusive Anlagen (Kopie des Personalausweises und aktuelle Gehaltsnachweise der letzten drei Monate aller zukünftigen Vertragspartner).

Bitte berücksichtigen Sie, dass zumindest ein bestehender Mieter die Wohnung weiterhin anmieten muss. Sollten alle Mietvertragspartner aus dem Mietvertrag austreten, ist die Wohnung zu kündigen.

Ferner sollten sich die verbleibenden und die ausscheidenden Vertragsparteien über den Verbleib der Kaution geeinigt haben und uns dies schriftlich mitteilen.

Zur mietvertraglichen Dokumentation wird nach Eingang und positiver Prüfung Ihrer Unterlagen ein Nachtrag zum Mietvertrag erstellt, der von allen Vertragspartnern, den ausziehenden wie auch den einziehenden, unterzeichnet werden muss. Für die Erstellung dieses Nachtrages verlangen wir eine Bearbeitungsgebühr.

Wenn ein Mietverhältnis mit mehreren Mietparteien abgeschlossen ist, kann das Mietverhältnis nicht nur von einem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung ist von allen Mietern zu unterschreiben.